Prinzipiell ist das Urheberrecht nach der Berne Übereinkunft völlig formfrei und betrifft alles was im weitesten Sinne “Kunst” darstellt, so übrigens auch Software. Sprich das Urheberrecht findet Anwendung in der Literatur, der Tonkunst (also Musik), bei den bildenden Künsten, Filmen und Datenbankwerke.
Urheberrechtlich geschützte Werke gelten als geschützt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ein Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Spannend wird die Sache bei Werken, die anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden. Da hier der Urheber nicht klar festgestellt werden kann gelten die 70 Jahre zwar auch, aber ab Schaffenszeitpunkt. Wenn innerhalb von 70 Jahren die Veröffentlichung des Urhebers erfolgt, gelten ab diesem Zeitpunkt noch einmal 70 Jahre.
Der Urheber eines Werkes hat Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte, sprich jeder Urheber kann selbst bestimmen, ob und wie Urheberbezeichnungen bei der Verwertung anzubringen sind, ob bzw. in welcher Form überhaupt verwertet werden darf und inwieweit er oder sie gegen Verstöße vorgeht. Grundsätzlich bedarf jede Bearbeitung eines Werkes der Zustimmung des Urhebers. Wer also beispielsweise Lieder verwenden möchte als Grundlage für sein eigenes Lied, oder fremde Bilder freistellen, bearbeiten etc. möchte, baucht die Zustimmung des Schöpfers.
Als Schlupfloch gäbe es noch die Idee der “freien Bearbeitung”. Diese besagt, dass war ein Original verwendet wurde, das Original tritt aber so stark in den Hintergrund, dass es nicht mehr relevant ist. Wer so argumentiert, dem sei gesagt: Riskant! Bisher sind alle Fälle, die bis zum Richter gegangen sind für den ursprünglichen Urheber entschieden worden.
Es bleibt hier auch noch zu sagen, dass durch die Formfreiheit, die im Berner Abkommen beschlossen wurde, das Urheberrecht ein formloser Schutz ist. Gerichte entscheiden immer erst im Nachhinein, ob das Urheberrecht verletzt wurde. Sprich: Urheber müssen klagen, um ihr Recht zu bekommen.
An dieser Stelle ein kleiner Exkurs, um die oben gestellte Frage bezüglich der Downloads im Internet zu beantworten.
Prinzipiell ist die Sache klar geregelt im Urheberrechtsgesetz. Laut §18a hat der Urheber das alleinige zur Verfügungsstellungsrecht. Sprich: Wenn jemand ohne Zustimmung des Autors Inhalte im Internet anbietet (in Foren, Filesharing-Plattformen usw.) ist dies verboten und strafrechtlich verfolgbar. Worüber man sich uneins ist, ist inwieweit die Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch, in Österreich geregelt durch §42 Urheberrechtsgesetz gelten könnte.
§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Somit ist klar, sobald ich jemandem die Möglichkeit gebe, aktiv von mir Inhalte zu bekommen, die das Urheberrecht nicht respektieren, verstosse ich gegen das Urheberrecht. Man könnte den §42 aber auch so auslegen, dass die passive Vervielfältigung, sprich das herunterladen von Inhalten, die dann aber privat genutzt und nicht weiter gegeben werden, gedeckt ist und daher keinen Verstoß gegen das Urheberrecht bedeuten. Hier ist die entscheidende Frage, die rechtlich noch nicht geklärt ist: Muss die Quelle im Internet legitim sein oder nicht. Die Rechtslehre geht davon aus, dass die Quelle legitim sein muss. Spannend ist hier die Entwicklung im Fall kino.to, einer Sharingplattform. Das zuständige Landesgericht Leizig hatte in erster Instanz entscheiden, dass das Nutzen von Streamingangeboten mit illegitimen Inhalten verboten ist und strafrechtlich verfolgt werden kann. Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat am 11.5.2012 dem Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung gebeten. Die Beantwortung der Frage steht zum Zeitpunkt noch aus, ist aber richtungsweisend für die gesamte Rechtsprechung der Europäischen Union. Hier der komplette Text des OGH.
Also: Wer im Internet Kunst weitergibt, dessen Weitergabe zuvor nicht vom Urheber genehmigt ist, macht sich strafbar. Wer lediglich herunterlädt (also vervielfältigt) ist aktuell noch in einer Grauzone. Gleichzeitig gilt hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Sprich der Urheber muss selbst klagen. Das ist übrigens auch das Dumme an der Formfreiheit. Dadurch, dass nicht gekennzeichnet werden muss, das dies ein Werk von XY ist und er folgende Verwertung erlaubt oder nicht erlaubt, hat man faktisch nicht immer die Chance herauszufinden, ob man sich gerade strafbar macht oder nicht, wenn man das Werk weitergibt
4. Wirtschaftliche Schutzrechte
Hier sind wir im Markenrecht. Das interessante an Marken ist, dass diese für 10 Jahre schätzbar sind, Verlängerung möglich alle 10 Jahre - und zwar bis in die Ewigkeit. Natürlich entstehen hier bei jeder Anmeldung pro Land bzw. pro europäischer Anmeldung Kosten, aber wer mal eine Marke sein eigen nennt, kann sich diese wenn er oder sie will, auf ewig behalten. Schützbar sind Wortmarken (also das Wort selbst), Bildmarken (also ein Logo bestehend aus einem Bild), oder eine Kombination daraus (Wort-Bildmarke). Bei Wortmarken gilt zu sagen, dass das gebildete Wort geeignet sein muss, das Unternehmen, Produkt etc. von anderen klar zu unterscheiden. Man wird also “Brot” als Marke kaum schützen lassen können. In so einem Fall könnte man sich aber die grafische Darstellung des Wortes schützen lassen.
Marken haben auch Benützungszwang, sprich es bringt nichts, sich alle möglichen Namen und Logos zu sichern, wer diese nicht nutzt kann nach 5 Jahren auf Löschung der Marke verklagt werden.